Gesetzliche Grundlagen

Eine selbständige Ausübung der Heilkunde ist in der Bundesrepublik Deutschland – neben dem Arzt und dem Psychotherapeuten – nur dem Heilpraktiker erlaubt.
Die Grundlage schafft das „Heilpraktiker-Gesetz“.

Auszug aus dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939

§1

(1)
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2)
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3)   
Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmung; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

§5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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